Inkasso für Ärzt:innen

Inkasso kann funktionieren

In unseren neuesten YouTube Video spricht Carolin Sehrt (Rechtsanwältin) darüber, ob Inkasso für Ärzt:innen funktioniert. Da wir der Überzeugung sind, dass es sehr wohl funktionieren kann, wenn man es richtig macht, soll dieser Beitrag näher darüber informieren, wann Inkasso Sinn ergibt und was für die Umsetzung beachtet werden muss.

Einverständnis der Patient:innen als Grundlage

Wenn wir über Inkasso für Ärzt:innen sprechen, steht die privatärztliche Liquidation sicherlich im Fokus. Allerdings steht die ärztliche Schweigepflicht dem ganzen Prozess des Inkassos als Hindernis im Raum. Man darf nicht über die Patient:innen sprechen oder aus Datenschutzgründen nicht ohne Weiteres die Daten weitergeben. Daher empfiehlt es sich ausdrücklich, sich ein vernünftiges Formularwesen zu erstellen.

Dieses Formularwesen beinhaltet vor allem die Einwilligung der Patient:innen. Diese sollte am besten schon beim ersten Patientenkontakt erfolgen. Hierin gibt der Patient bzw. die Patientin sein/ihr Einverständnis darüber ab, dass im Falle von Streitigkeiten über Rechnungsforderungen im Nachgang seine/ihre Daten weitergegeben werden dürfen.

Wenn Sie für den gesamten Inkassoprozess einen Anwalt bzw. eine Anwältin beauftragen, stellt sich das Ganze nicht ganz so problematisch dar. Anwälte bzw. Anwältinnen sind ebenfalls der Verschwiegenheit unterlegen und den strafrechtlichen Voraussetzungen unterworfen.

Merken Sie sich aber auf jeden Fall: Einwilligung ist nicht gleich Einwilligung – das Formular muss seine Richtigkeit haben.

Schadensminderungspflicht bei Inkasso

Eine weitere Besonderheit beim Inkasso stellt die Schadensminderungspflicht dar. Als Arzt bzw. Ärztin sind Sie verpflichtet die Kosten des Mahnverfahrens bzw. des Forderungseinzuges so gering wie möglich zu halten. Wenn der Patient bzw. die Patientin zu erkennen gibt, dass er/sie nicht zahlen wird, wird das ganze wohl auf eine rechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen. An dieser Stelle sollte direkt ein/e Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin hinzugezogen werden, weil dessen/deren Gebühren im späteren gerichtlichen Prozess angerechnet werden können. Bei einem reinen Inkassounternehmen ist dies jedoch nicht der Fall.

Wann ist Inkasso sinnvoll?

Hierauf gibt es eine klare Antwort. Inkasso ist dann sinnvoll, wenn die Basis stimmt. Zu dieser Basis gehört vor allem die privatärztliche Liquidation. Diese umfasst auch die IGEL Leistung (individuelle Gesundheitsleistungen). Wie rechnet man diese richtig ab? Hierfür kann man sich folgenden Spruch gut merken: Der IGEL liebt die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).

In der GOÄ finden Sie alles, was als Voraussetzung für eine Rechnung herangezogen werden muss. Besonders wichtig ist hierbei § 12 GOÄ. Dort werden alle Mindestvoraussetzungen angegeben, die in eine Rechnung gehören. Wenn Sie dies nicht beachten, laufen Sie Gefahr, dass Sie Ihre Forderung gar nicht durchsetzen können, weil die Forderung erst mit ordnungsgemäßer Rechnungslegung fällig wird. In dem Fall würde Inkasso dann keinen Sinn ergeben, weil keine Forderung besteht, die durchgesetzt werden kann.

Die IGEL Leistungen

Bei den IGEL Leistungen ist ebenfalls das Formularwesen sehr wichtig. Die Patient:innen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und IGEL Leistungen in Anspruch nehmen, nehmen Leistungen in Anspruch, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht erstattet werden. Damit sind diese Patient:innen Selbstzahler:innen. Über diesen Zustand müssen die Patient:innen zwingend belehrt werden. Dies erfolgt durch die wirtschaftliche Aufklärung. Sie wird vor der Behandlung ausgehändigt und weist auf die häufig erheblichen Kosten hin. Dies ist möglich durch den Hinweis auf die voraussichtliche Kostenhöhe. Durch einen Zusatz in der Aufklärung sollte man sich jedoch immer eine Hintertür offenhalten, falls die Behandlung doch teurer wird.

Honorarvereinbarung

Neben den IGEL Vereinbarungen haben Sie auch die Möglichkeit eine Honorarvereinbarung mit den Patient:innen zu treffen. Hierbei macht der Faktor den Unterschied. Bei den IGEL Leistungen schöpfen Sie im Normalfall den normalen gebührenrechtlichen Rahmen der GOÄ aus. Dieser geht vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Wert.

Wollen Sie darüber hinaus eine Leistung in Rechnung stellen, sollten Sie zwingend auf eine Honorarvereinbarung zurückgreifen. Diese benötigt ebenfalls eine wirtschaftliche Aufklärung, in der darüber informiert wird, wie sich die Leistung zusammensetzt, welcher Faktor angesetzt wird und welcher Betrag erwartet wird. Egal ob IGEL oder Honorarvereinbarung, das Formularwesen muss richtig sein.

Das wird häufig vergessen

Bei der Rechnungslegung werden häufig die Auslagenbelege vergessen. An diesen erkennt man, dass die GOÄ ein total veraltetes Regelwerk ist. Die GOÄ spricht hier nämlich noch von einem Schwellenwert von 50 DM. Das sind umgerechnet 25,56€. Haben Sie eine erstattungsfähige Auslage, die den Wert von 25,56€ überschreitet, muss dieser entsprechende Auslagenbeleg der Rechnung beigefügt werden.

Inkasso bei stationären Ärzt:innen

Wenn man stationär als Wahlarzt bzw. Wahlärztin tätig ist, wird auch hier ein richtiges Formularwesen vorausgesetzt. Die Erfahrung zeigt, dass hier oftmals Fehler vorhanden sind, wodurch die Wahlleistungsvereinbarung im schlimmsten Fall gerichtlich nicht standhält.

Achten Sie hierbei vor allem auf folgende Inhalte: Kostenaufklärung, exakter Wortlaut des § 17 des Krankenhausentgeldgesetztes exakt übernehmen, Ärzt:innen benennen.

Wie Sie sehen, ist Inkasso für Ärzt:innen definitiv machbar, wenn das Formularwesen stimmt. Um sicherzugehen, sollten Sie sich hiermit an einen Anwalt bzw. eine Anwältin wenden, damit es für Sie einfacher ist und keine gravierenden Fehler entstehen.